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9.05.2023

Fälle im Patientenrecht

Der Patient erkennt in der Bestimmung des § 368 SGBV eine besondere Betonung der Pflicht der Ärzte, die er allerdings auf § 368 k Abs.l Satz 1 SGBV mit der Bemerkung bezieht, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Auftrag auch schon den einschließe, die Interessen der geschädigten Patienten gegenüber den Ärzten und Krankenhäusern wahrzunehmen. An dieser Stelle kann dahingestellt sein, ob die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Patienten als Sondervorschriften zu werten sind, oder ob sie nur den Behandlungsvertrag einzugrenzen helfen.
Wie aus der gesetzlichen Formulierung zu ersehen ist, haben die Patientenanwälte die Rechte der Kassenpatienten gegenüber den Behandlern wahrzunehmen, und unzweideutig zu erklären, dass es sich um eine Pflichtaufgabe und zudem um eine legitime Interessenvertretung der geschädigten Patienten handelt, und zwar speziell für diese, ohne dass von ihnen die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf andere ärztliche Organisationen oder gar auf die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen abgewälzt werden kann. Zu dieser Aufgabe der Wahrnehmung der Patientenrechte gehört nach der gegenwärtigen Rechtslage auch die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der durch Falschbehandlung und Behandlungsfehler geschädigten Patienten. Mit der Verfolgung dieser Rechte als Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz nehmen die Rechtsanwälte für Patientenrechte beim Fehlen unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen Patient und Krankenhäusern zwar teilweise fremde, den einzelnen Ärzten zustehende Interessen, zugleich aber eigene Rechte wahr, welche Auswirkungen auf die Höhe der Schmerzensgeldzahlung haben.
Wie dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung zu entnehmen ist, handelt es sich sowohl um die Wahrnehmung der Rechte der durch Ärztefehler zu Schaden gekommenen Patienten, als auch derjenigen aller Selbsthilfegruppen gegenüber den Ärzten. Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Patientenanwalt wäre z.B. bezüglich der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und der Kosten der Folgebehandlung, einer Vermeidung übermäßiger Belastung durch das Führen langwieriger Haftungsprozesse, der Verhandlung mit den Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte bzw. deren Anwälten etc. gegeben.
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Interessenvertretung:

Was die Wahrnehmung der Rechte bzw. Interessen des einzelnen Patienten angeht, so wäre z.B. an die Dokumentation der Fehler des Arztes bei Klagen auf Schmerzensgeld gegen den Chefarzt, bei abträglichen Äußerungen eine Mitarbeiterin der Arztpraxis gegenüber einem Patienten, vor allem aber auch bei Schadenersatzforderungen seitens einer Krankenversicherung gegenüber dem Arzt zu denken. Es bleibt festzustellen, dass den Bestimmungen des neuen Patientenrechtegesetzes mit ihrem vorerwähnten Rechtsgehalt keinesfalls gegenüber der Gewährleistungspflicht für die misslungene Operation eine zweitrangige, sondern genau umgekehrt eine vorrangige Bedeutung zukommt.
Die umfangreich überprüfte und veröffentlichte Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht hat zu dieser Problematik, ebenso wie zu der Problematik der gesundheitlichen Folgeschäden in keiner Form Stellung genommen. Es war lediglich ein Urteil des BGH vom 14.7.2016 auffindbar, welches ohne jede weitere diesbezügliche Ausführung die Haftungsfrage erwähnt. Es geht dabei im Wesentlichen um die Frage, ob die Herstellung orthopädischer Heilmittel und Medikamente von einem Facharzt für Orthopädie in Zusammenhang mit der in seiner Praxis betriebenen Physiotherapie zur ärztlichen Versorgung im Sinne des Patienten gehöre.

Fazit:

Die ablehnende Entscheidung der Haftpflichtversicherung lautet an der hier interessierenden Stelle wörtlich: "Die Durchführung der ärztlichen Behandlung ist ausdrücklich Angelegenheit des Arztes. Dieser hat die Regeln der ärztlichen Kunst nach dem Stand der medizinischen Kenntnis zu beachten und gegenüber den Patienten anzuwenden."
Nach dem geltenden System des ärztlichen Haftungsrechts sind somit Rechtsbeziehungen zwischen dem einzelnen Arzt und einer Gruppe geschädigter Patienten vom jeweiligen Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Patientenvertreter zu prüfen und im Interesse der Patienten geltend zu machen.

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