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9.05.2023

Patient

Dem Patienten sei ferner auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen überlassen; er bestimme den Anwalt, und er sei bevollmächtigt, alle zur Durchsetzung ihm zweckmäßig erscheinender Schmerzensgeldbeträge notwendigen Ansprüche im Namen des Patienten abzugeben; er sei der eigentlich durch den Ärztepfusch Geschädigte mit eigenem Schmerzensgeldanspruch.
Auch die Auswirkungen des Behandlungsfehlers auf das Vertragsverhältnis sprechen für die Haftung für Folgen der nicht den Regeln der Kunst entsprechenden medizinischen Heilbehandlung. Bei solchem Zusammentreffen in der Kumulation fremder und eigener Behandlungsfehler handelt es sich nach der Auffassung des BGH um einen gesundheitsschaden, der an sich den Spätfolgen des Behandlungsfehlers unterstellt werden könnte, nicht aber dann, wenn die eigenen Schmerzen die dauerhaften Gesundheitsschäden überwiegen.
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Der echte Ärztpfusch

Dieser Auffassung kann aber zumindest im Medizinrecht nicht beigetreten werden. Dies hat in einer Auseinandersetzung vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen auch der am Prozess beteiligte Anwalt für Patientenrecht in Anwesenheit der Mandantin, einer noch im Krankenhaus lebenden Ehefrau, zur Behandlungsakte des Patienten genommen. Denn nicht vom wirtschaftlichen Interesse des betroffenen Patienten ist auszugehen, sondern von den Rechtsbeziehungen der Beteiligten und ihrer Rechtsstellung bei der Durchsetzung der Ansprüche auf Schmerzensgeld und der zusätzlichen Behandlungskosten durch den Ärztepfusch; diese stellt aber eine Rechtsangelegenheit des Patienten dar.
Arzt und Krankenhaus
Maßgebend sind hier die Rechtsbeziehungen zum Arzt, nicht aber zwischen ihm und dem Krankenhaus. Der Rechtsanwalt ist auch am Erfolg des Prozesses interessiert, namentlich dann, wenn der Patient aus irgendwelchen Gründen seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, oder von seiner Haftpflichtversicherung wegen rechtswidrigen Verhaltens des medizinischen Personals frei geworden ist.
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